Im Winter verbringen Eigentümer und Mieter viel Zeit in den eigenen vier Wänden. Dies führt bei einigen zum einem Wunsch nach Veränderung. Die Fassade könnte neu gestrichen werden, die Hofeinfahrt neu gepflastert und auch die Fenster sehen von außen nicht mehr frisch aus. Oft wird dabei außer Acht gelassen, dass eine Vielzahl von Baumaterialien nicht im Winter verarbeitet werden können.
Warum können nicht alle Arbeiten im Winter durchgeführt werden?
Im Winter herrscht auf vielen Baustellen stillstand. Dies zeigt sich bisweilen sogar an den Arbeitslosenzahlen, da auf den Baustellen weniger helfende Hände gebraucht werden. Die alte Handwerkerregel „Im Sommer wird gebaut, im Winter wird abgerechnet“ gilt zwar nicht mehr so streng wie in der Vergangenheit, sie hat aber zumindest noch teilweise bestand. Viele Baumaterialien sind frost- oder feuchtigkeitsempfindlich. Chemische Prozesse, die beispielsweise bei Abdichtungs- oder Ausschäumungsarbeiten stattfinden, werden ebenfalls bei zu niedrigen Temperaturen gehemmt.
Welche Arbeiten können bei zu niedrigen Temperaturen nicht durchgeführt werden?
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Beton beispielsweise kann bei kalten Temperaturen nicht aushärten, da das im Beton gebundene Wasser zumindest teilweise gefriert.
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Erdarbeiten sind bei gefrorenen oder nassen Böden deutlich aufwändiger und damit teurer als bei einem trockenen Boden.
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Die übliche Qualität eines Putzes erreicht man bei Temperaturen unter 5 Grad ebenfalls nicht. Spachtel- und Dichtmassen erreichen bei einer zu kalten oder zu feuchten Umgebung nicht ihre gewöhnliche Widerstandsfähigkeit.
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Für Farbe und Estrich gilt ebenfalls die 5 Grad Grenze. Bei kälteren Temperaturen wird also auch bei Farben und Estrichen nicht die gewöhnliche Qualität erreicht. Die Farbe hält dann beispielsweise nicht dauerhaft und die Arbeit beginnt von vorne.
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Auch Holzbauteile sind im Winter nur schwer zu verarbeiten. Dies umfasst beispielsweise Arbeiten am Dachstuhl wozu auch die Dachfenster gehören.
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Dämmmaterialien wie Mineralwolle dürfen nicht feucht eingebracht werden. Schimmelschäden sind ansonsten vorprogrammiert.
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Arbeiten an Dächern und Flachdächern im Zusammenhang mit Abdichtungsmaßnahmen sind nach den Verlegerichtlinien für Dämm- und Abdichtungsprodukte bei Temperaturen unter 5 Grad oder Nierschlägen nicht zulässig.