Mietverwaltung · 07. Juni 2022
Der Vermieter ist dazu verpflichtet die Mietsache in vertragsgemäßen Zustand zu halten (§535 BGB), hierzu zählt auch die Durchführung von Reparaturen. Der Mieter ist verpflichtet für Kosten einzustehen, die er durch falsche Handhabung oder mutwillige Zerstörung verursacht hat. Nicht immer ist es auf den ersten Blick ersichtlich, ob ein Schaden durch den Mieter herbeigeführt wurde, oder ob es sich schlicht um eine Abnutzung handelt.