WEG-Verwaltung · 22. Januar 2022
Eine Räum- und Streupflicht besteht immer dann, wenn eine konkrete Gefahrenlage durch Glättebildung oder Schneebelag besteht. Sie besteht nicht, wenn nur einzelne glatte Stellen vorliegen, es muss sich um eine allgemeine Glätte handeln (BGH, Urteil v. 12.6.2012, VI ZR 138/11, NZM 2012 S. 650). Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.