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Beschlüsse, Beschlüsse, Beschlüsse

In diesem Blogbeitrag widmen wir uns der Beschluss-Sammlung. Wer führt die Beschluss-Sammlung, was zeigt Sie und wer darf Sie einsehen? Warum ist es eigentlich so wichtig, dass die Beschluss-Sammlung ordentlich geführt wird?

Das Sagt das WEG-Recht zur Beschluss-Sammlung:

Gemäß §24 Abs. 7 WEG muss in jeder Eigentümergemeinschaft eine Beschluss-Sammlung geführt werden. Ist ein Verwalter bestellt, so liegt es regelmäßig in seiner Pflicht, die Beschluss-Sammlung ordnungsgemäß zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben (§24 Abs. 8 WEG). 

 

Inhalte der Beschluss-Sammlung:

 

  • Alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung und auch solche Anträge, die von der Eigentümerversammlung abgelehnt wurden.
  • Umlaufbeschlüsse nach §23 Abs. 3 WEG
  • Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß §43 WEG

 

Es ist darauf zu achten, dass alle Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen fortlaufend eingetragen und nummeriert werden. Im Falle einer Aufhebung kann eine Eintragung der Beschluss-Sammlung mit einer Anmerkung versehen und gelöscht werden. Ebenfalls kann eine Eintragung gelöscht werden, sofern Sie für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. 

Wer darf die Beschluss-Sammlung einsehen?

Ohne, dass ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegen muss, können Wohnungseigentümer oder auch von Ihnen ermächtigte Dritte Einsicht in die Beschluss-Sammlung nehmen (§24 Abs. 7 S. 8 WEG).

 

Darum ist eine ordnungsgemäße Beschluss-Sammlung so wichtig:

In der Eigentümerversammlung können Wohnungseigentümer Beschlüsse fassen, die von gesetzlichen Regelungen oder dem Wortlaut der Teilungserklärung abweichen. Auch wenn die Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht ins Grundbuch eingetragen werden, sind Sie bindend für den Rechtsnachfolger des Wohneigentums. Eine ordnungsgemäß geführte Beschluss-Sammlung ist daher für den Werterhalt Ihrer Immobilie entscheidend.

Übrigens:

Führt Ihre Hausverwalter keine Beschluss-Sammlung können Sie auch ohne Mehrheitsbeschluss die Abberufung Ihres Hausverwalters durchsetzen. Am besten Informieren Sie sich dazu in unserem Blog und bei Ihrem Anwalt.

Wir sind Ihre Hausverwaltung in Abensberg, Neustadt, Kelheim und Regensburg. Kontaktieren Sie uns gerne bei weiteren Fragen.