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Fallstricke der Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum

Im Zuge der WEG-Rechtsreform ändern sich Ihre Pflichten als Vermieter von Wohnungseigentum. Als engagierter Vermieter haben Sie in diesem Beitrag die Chance sich im Vorfeld über wesentliche Änderungen zu informieren. Sie sparen Sich hohe Nachzahlungen und Kosten für Rechtstreitigkeiten, wenn Sie auf eine Hausverwaltung bauen, die sich Regelmäßig weiterbildet. Als Kunde der Hausverwaltung Grünbeck profitieren Sie von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen mit vollständigem Zugriff auf die Schulungen der Haufe Akademie.

Bisherige Rechtslage §556 (1) BGB a.F.

Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

Neue Rechtslage §556a (3) BGB n.F.

Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.

So gehen Sie richtig vor

Nach bisheriger Rechtslage war der Eigentümer dazu verpflichtet die Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen. Probleme entstanden, wenn in der Teilungserklärung oder durch Beschluss abweichende Kostenverteilungen bestimmt wurden. Mit der Neufassung des §556 a (3) BGB werden diese Probleme beseitigt. Maßgeblich für die Umlage der Betriebskosten ist somit ab dem 01.12.2020 der zwischen den Wohnungseigentümern vereinbarte Verteilungsmaßstab, sofern dieser nicht billigem Ermessen widerspricht. Widerspricht der zwischen den Wohnungseigentümern geltende Maßstab billigem Ermessen, so ist weiterhin in §556 a (1) BGB n.F. eine Umlage nach Wohnfläche vorgesehen.

Sie möchten wissen, welche Risiken die Reformierung des WEG-Rechts hinsichtlich der Kostenverteilung Ihrer Wohnung birgt, dann geht es hier zu unserem Blogbeitrag

 

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