Ein wesentliches Ziel der Reform des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Stärkung des Verbraucherschutzes. Folgerichtig wurde §26 WEG angepasst. Im Gegensatz zur alten Fassung des WEG bis zum 30.11.2020, können Verwalter seit dem 01.12.2020 ohne wichtigen Grund abberufen werden. Gemäß §26 Abs. 1 WEG beschließen die Eigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters. Hierfür ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend (§25 Abs. 1 WEG). In Bezug auf die Laufzeit der Verwalterbestellung gibt es keine Anpassung des WEG. Die Erstverwaltung darf demnach für maximal drei Jahre, jede folgende Verwaltung für maximal fünf Jahre bestellt werden (§26 Abs. 2 WEG). Der Gedanke des Verbraucherschutzes spiegelt sich in §26 Abs. 3 WEG wider. Demnach endet der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung der Verwaltung und damit endet auch der Vergütungsanspruch der Verwaltung. Nach altem WEG-Recht hätte die Eigentümergemeinschaft die Hausverwaltung weiterhin für die restliche Vertragslaufzeit vergüten müssen.
Die Hausverwaltung missachtet Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft oder Verwaltet im Alleingang, ohne die erforderlichen Beschlüsse zu fassen
Die Hausverwaltung fasst wiederholt unwirksame oder nichtige Beschlüsse
Weiterbildungskonzept: Lassen Sie sich von allen Kandidaten erläutern, bei welchen Anbietern und in welchem Umfang Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen werden. Nach §11 MaBV haben Verwalter bei ihrer Bewerbung umgehend Angaben zu ihren berufsspezifischen Qualifikationen, sowie den in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu machen.
Einsatz aktueller und Zertifizierter Software: nur bei einer gesetzeskonformen Software ist eine rechtskonforme Abrechnung sichergestellt. Lassen Sie sich die Verwaltersoftware zeigen. Achten Sie darauf, dass Abrechnungen NICHT in Excel oder ähnlichen Programmen erstellt werden. Zahlen können in diesen Programmen durch Mausklick ersetzt und überschrieben werden. Die wahre Lage der Gemeinschaft wird dadurch verschleiert.
Nutzen Sie die Checkliste des Verwalterverbandes: Diese finden Sie untenstehend zum Download für Ihre nächste Eigentümerversammlung.
Liste mit Referenzobjekten, Bildern und Ansprechpartnern
Weiterbildungs- und Qualifizierungsnachweise des Verwaltungspersonals
Muster einer Hausgeldabrechnung mit Einnahmeüberschussrechnung und Wirtschaftsplan
Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (§34c Abs. 2 Nr. 3 GewO)
Wir sind auf die Verwaltung von Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz spezialisiert. Hierunter fällt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnanlage. Transparenz steht dabei an erster Stelle. Vorgänge, Abrechnungen und persönliche Dokumente sind für Sie jederzeit über unser Kundenportal einsehbar. Schadensmeldungen können ganz einfach per Smartphone an die Hausverwaltung weitergeleitet werden. Als Familienunternehmen stehen wir mit unserem Namen für eine hochwertige Verwaltungsleistung ein. Überzeugen Sie sich von unserem Unternehmen!