Hausverwaltung wechseln

Ein wesentliches Ziel der Reform des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Stärkung des Verbraucherschutzes. Folgerichtig wurde §26 WEG angepasst. Im Gegensatz zur alten Fassung des WEG bis zum 30.11.2020, können Verwalter seit dem 01.12.2020 ohne wichtigen Grund abberufen werden. Gemäß §26 Abs. 1 WEG beschließen die Eigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters. Hierfür ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend (§25 Abs. 1 WEG). In Bezug auf die Laufzeit der Verwalterbestellung gibt es keine Anpassung des WEG. Die Erstverwaltung darf demnach für maximal drei Jahre, jede folgende Verwaltung für maximal fünf Jahre bestellt werden (§26 Abs. 2 WEG). Der Gedanke des Verbraucherschutzes spiegelt sich in §26 Abs. 3 WEG wider. Demnach endet der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung der Verwaltung und damit endet auch der Vergütungsanspruch der Verwaltung. Nach altem WEG-Recht hätte die Eigentümergemeinschaft die Hausverwaltung weiterhin für die restliche Vertragslaufzeit vergüten müssen.

5 Beispiele, wann Sie einen Wechsel Ihrer Hausverwaltung prüfen sollten

  1. Die Hausverwaltung erfüllt die Weiterbildungsverpflichtungen nach §34c GewO i.V.m §15b MaBV nicht
  2. Die Hausverwaltung erstellt die Hausgeldabrechnung nicht fristgemäß
  3. Es bestehen Unregelmäßigkeiten bei der Kontoführung
  4. Die Hausverwaltung missachtet Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft oder Verwaltet im Alleingang, ohne die erforderlichen Beschlüsse zu fassen

  5. Die Hausverwaltung fasst wiederholt unwirksame oder nichtige Beschlüsse

In drei Schritten zum Verwalterwechsel

Worauf gilt es bei der Auswahl einer Hausverwaltung zu achten?

  • Qualifiziertes Personal: Bis zur Einführung der Weiterbildungspflicht und der Reformierung der Gewerbeordnung in 2018 gab es keinerlei fachliche Anforderungen an Hausverwaltungen. Mehr als zwei Drittel der Verwalter/ des Verwaltungspersonal können keine immobilienspezifische Ausbildung vorweisen. Qualifiziertes Personal ist daher Gold wert.
  • Weiterbildungskonzept: Lassen Sie sich von allen Kandidaten erläutern, bei welchen Anbietern und in welchem Umfang Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen werden. Nach §11 MaBV haben Verwalter bei ihrer Bewerbung umgehend Angaben zu ihren berufsspezifischen Qualifikationen, sowie den in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu machen.

  • Einsatz aktueller und Zertifizierter Software: nur bei einer gesetzeskonformen Software ist eine rechtskonforme Abrechnung sichergestellt. Lassen Sie sich die Verwaltersoftware zeigen. Achten Sie darauf, dass Abrechnungen NICHT in Excel oder ähnlichen Programmen erstellt werden. Zahlen können in diesen Programmen durch Mausklick ersetzt und überschrieben werden. Die wahre Lage der Gemeinschaft wird dadurch verschleiert.

  • Nutzen Sie die Checkliste des Verwalterverbandes: Diese finden Sie untenstehend zum Download für Ihre nächste Eigentümerversammlung.

Hier geht es zum Download der Verwaltercheckliste

Download
Checkliste des Verwalterverbandes zur Auswahl einer geeigneten Hausverwaltung.
VDIV-Verwalter-Checkliste.pdf
Adobe Acrobat Dokument 478.1 KB

Diese Unterlagen sollte eine Verwalterbewerbung umfassen

  1. Gewerbezulassungsurkunde der Hausverwaltung
  2. Liste mit Referenzobjekten, Bildern und Ansprechpartnern

  3. Weiterbildungs- und Qualifizierungsnachweise des Verwaltungspersonals

  4. Muster einer Hausgeldabrechnung mit Einnahmeüberschussrechnung und Wirtschaftsplan

  5. Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (§34c Abs. 2 Nr. 3 GewO)

  6. Musterverwaltervertrag mit klar definierten Grund- und Sonderleistungen

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