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Ist eine Mietminderung bei einem Aufzugsausfall zulässig?

Nicht selten kommen Aufzüge zum stehen und mit zunehmendem Alter der Wohnanlage können Reparaturen nicht mehr ohne weiteres durchgeführt werden. Gerade die aktuell angespannten Lieferketten führen so regelmäßig zu einer Verzögerung bei der Ausführung von Reparaturen. Mieter melden als Gegenreaktion häufig Mietminderungen an. Wann eine Mietminderung berechtigt ist, wird in folgendem Beitrag geklärt.

Bagatellmängel: In diesen Fällen ist eine Mietminderung nicht gerechtfertigt.

Kommt es zu einem Aufzugsstillstand während Wartungsarbeiten oder eines Stromausfalles. So liegt nur eine kurzzeitige Störung des Aufzugs vor. Bei der vorübergehenden Funktionsuntüchtigkeit handelt es sich um einen Bagatellmangel. Es besteht demnach kein Recht die Miete zu mindern (§536 Abs. 1 S. 3 BGB).

Betriebsausfall: Unter Umständen ist eine Mietminderung zulässig.

Ist ein Aufzug über mehrere Tage außer Betrieb stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist daher zur Kürzung der Miete berechtigt (§536 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Höhe der zulässigen Mietminderung hängt davon ab, wie stark die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung bzw. der Wohnkomfort durch den Aufzugsausfall beeinträchtigt wird. Beispielsweise ist ein Mieter von Geschäftsräumen in einem oberen Stockwerk stets stärker von einer Aufzugsstörung betroffen, als ein Mieter einer Erdgeschosswohnung. 

Darf der Vermieter einen Aufzug stilllegen?

Der Vermieter darf den Aufzug grundsätzlich nicht stilllegen. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Aufzugs unwirtschaftlich ist oder sich der Reparaturaufwand für den Aufzug nicht mehr lohnt (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB; LG Hamburg, NJW 1976 S. 1320). Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn ein Aufzug nicht dringend erforderlich ist, der Vermieter gewichtige Gründe für die Stilllegung des Aufzugs hat und keine wichtigen Belange der Mieter entgegenstehen.