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Sind die Kosten für Baumfällarbeiten auf den Mieter umlegbar?

Sofern die Kosten für Baumfällarbeiten unter die Kosten der Gartenpflege fallen, sind diese nach §2 Nr. 10 BetrKV auf den Mieter umlegbar. Hierzu Urteilen die Gerichte in Deutschland unterschiedlich. 

Was gehört zu den Kosten der Gartenpflege?

Zu den Kosten der Gartenpflege gehören alle für die Pflege der Außenanlagen regelmäßig anfallenden Kosten. Dazu zählt beispielsweise die Unkrautentfernung, das Düngen, das Rasenmähen, das Gießen der Rasenfläche sowie der Rückschnitt von Hecken, Büschen und Bäumen. 

Urteile zur Umlagefähigkeit von Baumfällarbeiten

Das LG Landshut hat mit Urteil vom 08.10.2003 (12 S 1677/03) entschieden, dass die Kosten für die Stabilisierung eines für einen Windbruch gefährdeten Baums auch dann umlegbar sind, wenn diese zu einer erheblichen Belastung des Mieters führen. Nach Ansicht der LG München I gilt dies auch für das Fällen von kranken, morschen und abgestorbenen Bäumen. Es führt an, dass Bäume aufgrund einer natürlichen Entwicklung absterben und es sich daher nicht um unvorhersehbare oder unberechenbare Kosten handelt (LG München I, Urteil v. 19.11.2020, 31 S 3302/20). 

Urteile gegen die Umlagefähigkeit von Baumfällarbeiten

Den Urteilen des LG Landshut und des LG München I entgegen steht ein Urteil des AG Leipzig. Es argumentiert, dass die Kosten für Baumfällarbeiten nicht laufend entstehen und daher nicht umlagefähig sind (AG Leipzig, Urteil v. 14.4.2020, 168 C 7340/19).

Entscheidung des BGH vom 10.11.2021 - VIII ZR 107/20

Die Kosten der Fällung eines nicht mehr standsicheren Baums sind umlagefähige Kosten der Gartenpflege nach §2 Nr. 10 BetrKV. §2 Nr. 10 BetrKV spricht von Kosten der Gartenpflege. Die Auslegung der Kosten der Gartenpflege umfasst demnach auch die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzern sowie das Fällen eines Baumes. Dies gilt insbesondere, wenn die Fällung eines Baums aufgrund einer fehlenden Standsicherheit erfolgt und nicht alleine zu gestalterischen Zwecken. Der BGH stellte zudem fest, dass es sich bei der Entfernung von morschen oder abgestorbenen Pflanzen um wiederkehrende Arbeiten handelt und daher um Betriebskosten nach §1 Abs. 1 BetrKV und nicht um Kosten der Instandhaltung nach §1 Abs. 2 BetrKV.

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