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Kardinalpflicht Abrechnungsspitze

Auch wenn dies gerade im Raum Regensburg häufig nicht der Fall ist, so hat eine Hausgeldabrechnung die Abrechnungsspitze und nicht den Abrechnungssaldo auszuweisen. Dies ergibt sich aus §28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Die Abrechnungsspitze ist demnach der alleinige Beschlussgegenstand der Hausgeldabrechnungen. Wird ein Beschluss über den Abrechnungssaldo gefasst, ist dieser nichtig. Das heißt es wird beim Beschluss über den Abrechnungssaldo kein Zahlungsanspruch begründet. 

Abrechnungsspitze vs. Abrechnungssaldo

Bei der Abrechnungsspitze werden die tatsächlich angefallenen Kosten der Einheit mit den Hausgeldvorschüssen nach Wirtschaftsplan verrechnet.

Bei einem Abrechnungssaldo werden die tatsächlich angefallenen Kosten der Einheit mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen verrechnet.

Was gilt bei Zahlungsrückstand ?

Bei einem Zahlungsrückstand entsprechen die geleisteten Zahlungen nicht den Soll-Zahlungen des Wirtschaftsplans. Der Zahlungsrückstand muss dabei im Mahnverfahren bzw. durch eine Hausgeldklage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beigetrieben werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird hierzu nach §§9a, 9b WEG von der Hausverwaltung vertreten.

Wer zahlt die Abrechnungsspitze bei einem Eigentümerwechsel?

Die Abrechnungsspitze ist von dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu zahlen. Im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber (notarieller Kaufvertrag) kann eine Ausgleichsregelung geschaffen werden. Diese gilt aber nicht für die Hausverwaltung bzw. für die Eigentümergemeinschaft.

Wird die Abrechnungsspitze bei Zahlungsrückständen ausbezahlt?

Die Abrechnungsspitze wird bei Zahlungsrückständen mit den zu wenig entrichteten Vorschüssen verrechnet. Sie wird also nicht ausbezahlt.

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