· 

WEG-Reform: Welche Ansprüche auf bauliche Veränderungen haben Mieter?

Mit der Reformierung des WEG-Rechts kommt auch einer Harmonisierung des WEG-Rechts mit dem Mietrecht. Mieter können dadurch Ansprüche auf bauliche Veränderungen geltend machen.

Sind bauliche Veränderungen innerhalb der Wohnung erlaubt?

Bauliche Veränderungen in der Mietwohnung wie beispielsweise das Einziehen einer Zwischenwand oder ein Wanddurchbruch dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers vorgenommen werden. Im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs dürfen aber geringfügige bauliche Veränderungen wie das Anbringen einer zusätzlichen Steckdose oder das Setzen von Dübeln in angemessenem Umfang vorgenommen werden. 

Was ändert sich mit der WEG-Reform?

Mit dem WEG ist zum 01.12.2020 auch eine Neufassung des §554 BGB in Kraft getreten. Seither kann der Mieter eine Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die das Laden von elektrischen Fahrzeugen oder ein altersgerechtes Wohnen ermöglichen. Ebenfalls von §554 BGB abgedeckt sind Maßnahmen zum Einbruchschutz. Schon zuvor konnten Mieter mit Behinderung nach §554a BGB Umbauten verlangen, die ein behindertengerechtes Wohnen ermöglichen.

Kann ich als Vermieter die Zustimmung verweigern?

Als Vermieter können Sie die Zustimmung zu den oben genannten Maßnahmen verweigern, wenn diese für Sie zu einer unzumutbaren Belastung führen würden (§554 Abs. 1 S. 2 BGB). Zuvor ist die Belastung für den Eigentümer mit den Interessen des Mieters abzuwägen. In die Abwägung fließen alle Relevanten Umstände ein. Dazu zählen beispielsweise die Bauzeit, die Möglichkeit des Rückbaus, Erforderlichkeit der Maßnahme oder Haftungsrisiken des Vermieters aus dessen Verkehrssicherungspflicht. 

Was passiert, wenn der Mieter auszieht?

Beim Auszug des Mieters muss dieser den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und eventuelle Schäden beseitigen. Der Eigentümer kann vom Mieter bei baulichen Veränderungen zusätzlich zur bestehenden Kaution eine Sicherheit verlangen (§551 Abs. 3 BGB). 

Kann ich im Mietvertrag die Ansprüche des Mieters nach §554 BGB abbedingen?

Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen des §554 BGB abweicht ist unwirksam.

Wir sind Ihre Hausverwaltung in Abensberg, Neustadt, Kelheim und Regensburg. Informieren Sie sich hier über Ihre Vorteile als Kunde einer professionellen Hausverwaltung.