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WEG-Reform: Diese Möglichkeiten bestehen für den Einbau einer E-Ladesäule

Die zum 01.12.202 in Kraft getretene Reform des WEG-Rechts enthält für die Eigentümer einer WEG den Anspruch auf die Durchführung von privilegierten baulichen Maßnahmen. Hierzu zählet nach §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG der Einbau von Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge.

Was ist unter einem elektrisch betriebenen Fahrzeug zu verstehen?

Ein elektrisch betriebenes Fahrzeug können neben Elektroautos auch Zweiräder, E-bikes oder elektrische Mobilitätshilfen für gehbehinderte Menschen sein. Der elektrischen betriebene Fahrzeuge der WEG sind nicht auf die Definition des EmoG begrenzt.

Gilt der Anspruch nur für die Anbringung einer Wallbox oder sind auch weitergehende Maßnahmen abgedeckt?

Der in §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG verankerte Anspruch gilt nicht nur für die Anbringung einer Wallbox. Er umfasst auch sämtliche Eingriffe an der Stromversorgung, die für die Sicherstellung einer ausreichenden Ladekapazität und einer Zuleitung an die Abnahmestelle notwendig sind. 

Kann jeder Wohnungseigentümer den Anspruch auf den Einbau einer E-Ladesäule geltend machen?

Nur Wohnungseigentümer, die auch ein Recht auf die Nutzung einer Gemeinschaftsfläche haben, die zum Laden genutzt werden kann, können den Anspruch geltend machen. Wenn ein Eigentümer zum Beispiel keinen Stellplatz hat und auch keine Berechtigung zur Nutzung von anderweitigen Flächen, die das Laden ermöglichen würden, dann kann er keinen Anspruch auf den Einbau einer E-Ladesäule geltend machen. 

Wie ist bei Kapazitätsproblemen vorzugehen?

Nur bei einer ausreichenden Anschlusskapazität einer WEG können auch mehrere Elektrofahrzeuge gleichzeitig geladen werden. Hat eine WEG zum Beispiel 33 KW als freie Anschlusskapazität, so können maximal drei Elektrofahrzeuge über Wallboxen mit je 11 KW geladen werden. Wollen aber mehr als drei Eigentümer eine Wallbox, so stehen der WEG zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

 

Erstens können Regelungen zur Ladezeiten beschlossen werden. Hier würden sich im oben genannten Beispiel einzelne Tage anbieten. Als zweite Möglichkeit könnte die bestehende Infrastruktur aufgerüstet werden. Auch die bereits vor der Aufrüstung angeschlossenen Eigentümer müssen sich nach §21 Abs. 4 WEG an den dafür entstehenden Kosten beteiligen. Diese alternative birgt daher auch erhebliches Konfliktpotential.

Kann in jeder Wohnanlage eine Ladeeinrichtung an das Stromnetz angeschlossen werden?

Eine intelligente Steuerbarkeit der Stromabnahme kann eine Voraussetzung dafür sein, dass eine Ladestation an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Eigentümer haben dann auch die Kosten für den Einbau und den Betrieb der notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. Hierzu zählen beispielsweise die Veränderung von Zählerschränken und die kommunikative Anbindung der Ladeeinrichtung an ein intelligentes Messsystem. 

Wer ist verantwortlich für den Messstellenbetrieb und den Einbau der Messinfrastruktur?

Verantwortlich für den Einbau der Messinfrastruktur ist nach §3 MsbG der örtliche Messstellenbetreiber. Das ist im Regelfall der örtliche Versorger zum Beispiel die Stadtwerke. Der Messstellenbetreiber ist nach §29 Abs. 1 MsbG dazu verpflichtet die Messstellen mit intelligenten Messystemen auszustatten, wenn diese über 6.000 kWh Strom verbrauchen oder am Flexibilitätsmechanismus nach §14a EnWG teilnehmen. 

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