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Ein Balkonkraftwerk kann auch ohne die Zustimmung des Vermieters zulässig sein.

Der Klimaschutz ist für viele Gebäudebewohner ein wichtiges Anliegen. Insbesondere die Nutzung von grünem Strom für den eigenen Haushalt. Hierzu bieten sich Solarmodule auf dem Balkon, sogenannte Balkonkraftwerke an. Auch wenn die Anbringung eines solchen Balkonkraftwerkes im Mietvertrag nicht gestattet ist und der Vermieter die Anbringung nicht genehmigt, kann aufgrund der gesellschaftlich und politisch angestrebten Energiewende ein Erlaubnisanspruch für den Mieter bestehen. 

Wie funktioniert ein Balkonkraftwerk?

Ein Balkonkraftwerk erzeugt Energie und speist diese in das eigene Wohnungsnetz ein. Hierfür ist ein Stromzähler mit Rücklaufsperre notwendig. Wer ein Balkonkraftwerk betreiben möchte, muss dieses sowohl bei der Bundesnetzagentur, als auch beim regionalen Netzbetreiber anmelden. Es ist möglich den Strom des Balkonkraftwerks in einer handelsüblichen Haushaltssteckdose zu nutzen.

Wie ist der Bau eines Balkonkraftwerks rechtlich zu bewerten?

Der Einbau eines Balkonkraftwerks stellt eine bauliche Veränderung mit Substanzeingriff in das Eigentum des Vermieters dar. Er geht somit über die übliche Nutzung des Balkons unter der Berücksichtigung der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen Mietern, Vermietern und Nachbarn hinaus.
Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen an der Wohnung. Ohne Gestattung durch den Vermieter sind diese vertragswidrig und vom Mieter zu unterlassen. Im Falle eines Balkonkraftwerks hat das AG Stuttgart kürzlich eine Ausnahme entschieden (AG Stuttgart, Urteil v. 30.3.2021, 37 C 2283/20).
Nach Auffassung des Gerichts steht dem Mieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation eines Balkonkraftwerks zu. Begründet wird dieser Anspruch mit der politisch angestrebten Energiewende, die als Staatsziel in Art. 20a GG verankert ist. Demnach führt die Nutzung von Balkonkraftwerken nicht nur zu einer Einsparung von Energiekosten beim Mieter, sondern bietet auch aus Sicht des Umweltschutzes Vorteile. Bei der Beurteilung, ob ein vertragsgemäßer Gebrauch vorliegt wurde hier also auch der Wandel der Nutzungsgewohnheiten und der technischen Entwicklungen in Wohngebäuden Rechnung getragen. Bereits 1990 hat das AG München eine Solaranlage auf einer Terrasse als vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst angesehen (AG München, Urteil v. 04.10.1990, 214 C 24821/90).

Welche Anforderungen werden an die bauliche Ausführung gestellt.

Entscheidend für den Gestattungsanspruch des Mieters ist eine fachgerechte Installation des Balkonkraftwerks. Nur so können Gefahren für Dritte und mögliche Sachschäden ausgeschlossen werden. Ebenfalls sollte der Einbau so erfolgen, dass der Rückbau möglichst wenig Aufwand verursacht. Ebenfalls ist zu prüfen, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, die Bausubstanz beeinträchtigt wird oder eine erhöhte Brand- oder sonstige Gefahr von dem Balkonkraftwerk ausgeht.