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Kann eine WEG das Abstellen eines Elektrofahrzeuges durch einen Beschluss untersagen?

Das Thema Elektromobilität ist seit der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes im Dezember 2020 in nahezu allen Eigentümergemeinschaften auf der Tagesordnung. Gemäß §20 Abs. 2 S.1 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessenen bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung dieser baulichen Veränderungen ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu beschließen. Nicht selten kommt es bei Beschlussfassungen zum Thema Elektromobilität zu ausführlichen Diskussionen oder gar Streit unter den Eigentümern. Besonders skeptische Eigentümergemeinschaften könnten sogar versuchen das Abstellen von Elektrofahrzeugen durch einen Beschluss zu untersagen.

Welche rechtlichen Grundlagen müssen Eigentümergemeinschaften beim Thema Elektromobilität beachten?

Ziel der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Förderung der Elektromobilität. Hierfür wurden die Beschlusshürden bei baulichen Veränderungen grundsätzlich gesenkt. Für privilegierte bauliche Veränderungen, wozu das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge zählt, wurde überdies ein Anspruch für jeden Wohnungseigentümer im Gesetz verankert (§20 Abs. 2 WEG). Gleichzeitig zur Reformierung des WEG wurde §554 BGB eingeführt, der auch den Mietern eines Stellplatzes einen Anspruch auf bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge zuspricht. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich also auch dann mit dem Thema Elektromobilität auseinandersetzen, wenn dies zwar kein Eigentümer möchte, aber ein Mieter eine Ladestation für Elektrofahrzeuge wünscht. 

Kann das Abstellen eines Elektrofahrzeuges durch einen Beschluss untersagt werden?

In Eigentümerversammlungen werden häufig Bedenken zum Brandschutz vorgebracht, wenn es um das Abstellen von Elektroautos in Tiefgaragen geht. Die verbauten Akkus seien schwerer zu löschen als vergleichbare Verbrennermodelle. Wird dies Mehrheitlich so gesehen, wünschen sich Eigentümergemeinschaften nicht selten, dass Elektrofahrzeuge nicht in der Tiefgarage abgestellt werden dürfen. Eine Beschlussfassung dahingehend entspricht allerdings nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Grund hierfür ist, dass damit der nicht abdingbare Rechtsanspruch auf eine Lademöglichkeit ins Leere laufen würde (AG Wiesbaden, Az.: 92 C 2541/21).

Was muss ich als Eigentümer in einer WEG beachten?

Wird in Ihrer Eigentümergemeinschaft ein Beschluss dahingehend gefasst, dass Elektrofahrzeuge nicht in der zur WEG gehörenden Tiefgarage abgestellt werden dürfen, so sollten Sie diesen Beschluss anfechten. Das Amtsgericht Wiesbaden hat nicht festgestellt, dass ein Beschluss nichtig ist, der das Abstellen von Elektrofahrzeugen untersagt. Wird ein derartiger Beschluss also nicht angefochten, so kann er bestandskräftig werden. Dies sollten Sie als Wohnungseigentümer vermeiden, denn Sie können dann Ihre Pflichten als Vermieter nicht mehr erfüllen (§554 BGB). Darüber hinaus kann Ihre Immobilie an Wert verlieren, wenn diese nicht für die Zukunft der Elektromobilität gerüstet ist.