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Darf ein Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden? Das sagt der Brandschutz.

Brandschutz ist in Deutschland Ländersache. Dies ergibt sich aus Art. 30, 70 GG. In Bayern ist der Brandschutz grundsätzlich in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. Im speziellen ist er in der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) geregelt.

Darf ein Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden?

Ein Kinderwagen setzt sich zusammen aus einem Fahrgestell mit Rädern und einem Korb, in dem Babys oder Kleinkinder sitzen bzw. Liegen können. Dieser Korb ist im Regelfall mit Kissen, Decken und Bezügen ausgestattet. Die Räder des Kinderwagens sind im Regelfall aus Gummi oder anderem Kunststoff. Diese Materialien sind leicht entzündbar. Damit gilt für Kinderwägen §13 VVB, der die Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe in Gebäuden regelt. Demnach dürfen leicht entzündbare Stoffe nicht in Treppenräumen, notwendigen Fluren, Durchfahrten oder ausgebauten Dachräumen gelagert werden. Somit darf in Bayern ein Kinderwagen nicht im Hausflur abgestellt werden.

Warum gibt es in Google Urteile, die das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur gestatten?

Diese Urteile stammen aus anderen Bundesländern. Da Brandschutz Ländersache ist, werden die Regeln in Bayern in anderen Bundesländern zum Beispiel Berlin oder dem Saarland nicht in der Rechtsprechung berücksichtigt. Solche Urteile sind damit nicht auf Bayern übertragbar.