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Wer trägt die Kosten bei einer Abflussverstopfung?

Wenn der Abfluss verstopft ist, muss eine Reinigung dringend durchgeführt werden. Aus diesem Grund ist der Vermieter verpflichtet eine Abflussverstopfung umgehend beseitigen zu lassen, wenn diese vom Mieter angezeigt wird. Dies ergibt sich aus §535 Abs. 1 S. 2 BGB. Demnach hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Eine Abflussverstopfung gilt als Mangel der Mietsache.

Wann muss der Mieter die Kosten einer Abflussverstopfung tragen?

Hat der Mieter eine Abflussverstopfung verursacht, so kann der Vermieter den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§823 Abs. 1 BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermieter ein Verschulden des Mieters beweisen kann. Ist die Ursache der Abflussverstopfung unklar, hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Wenn nicht geklärt werden kann welcher Vermieter den Schaden verursacht hat, sind die Kosten ebenfalls vom Vermieter zu tragen. 

Praxisbeispiele für eine vom Mieter verursachte Rohrverstopfung:

  • Der Mieter hat Feuchttücher in der Toilette entsorgt

  • Der Mieter hat Windeln in der Toilette entsorgt

  • Im Siphon der Dusche sind Essensreste zu finden (häufig in Studentenwohnheimen aufgrund von Erbrechen in der Dusche)

  • Der Mieter hat Turnschuhe in der Toilette entsorgt

Wie ist bei einer Kostenumlage auf den Mieter vorzugehen?

  1. Wie ist bei einer Kostenumlage auf den Mieter vorzugehen?

  2. Lassen Sie die Rohrreinigung durch eine Kameraaufnahme dokumentieren

  3. Bitten Sie das Rohrreinigungsunternehmen um eine Aussage zum Grund der Rohrverstopfung

  4. Fordern Sie zunächst mit einem freundlichen Schreiben Ihren Mieter auf die Kosten der Rohrreinigung zu erstatten. Nennen Sie in diesem Schreiben den Grund der Verstopfung und fügen Sie Beweisfotos bei.

  5. Weigert sich Ihr Mieter die Kosten zu tragen, sollten Sie einen Anwalt mit der Schadensersatzklage beauftragen.

Sind die Kosten einer regelmäßigen Rohrreinigung auf den Mieter umlegbar?

Um einer Rohrverstopfung vorzubeugen, kann der Vermieter regelmäßig eine Rohrreinigung durchführen. Mit einer Rohrreinigung werden Kalk- und Schmutzablagerungen entfernt. Die Kosten der regelmäßigen Rohrreinigung können als sonstige Betriebskosten (§2 Nr. 17 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden (streitig). Hierfür ist es unbedingt notwendig, dass die Kostenposition Rohrreinigung als sonstige Betriebskosten im Mietvertrag aufgelistet ist.