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Welche Aufzugskosten sind auf den Mieter umlegbar?

Ein funktionierender Aufzug erleichtert das Leben in einer Wohnanlage. Er sorgt für einen barrierefreien Zugang zu den oberen Geschossen. Auch bringt er viel Komfort mit sich, denn das Treppensteigen oder schleppen von schweren Gegenständen entfällt. Streit entfacht der Aufzug häufig hinsichtlich der anfallenden Kosten. Hier ist es wichtig zwischen umlagefähigen und nicht-umlagefähigen Kosten zu unterscheiden.

Welche Aufzugskosten zählen zu den Betriebskosten?

Die Kosten des Betriebs eines Peronen- oder Lastenaufzugs sind in §2 Nr. 7 BetrKV definiert. Demnach zählen hierzu die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung. Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.

Muss auch ein Mieter im Erdgeschoss Aufzugskoten bezahlen?

Sofern im Mietvertrag die Umlage der Kosten nach §2 BetrKV vereinbart wurde, muss auch ein Mieter einer Erdgeschosseinheit anteilig Aufzugskosten bezahlen. Dies gilt auch, wenn er den Aufzug nicht nutzt (BGH, Urteil v. 20.9.2006, VIII ZR 103/06). 

Muss ein Mieter Aufzugskoten bezahlen, wenn sich der Aufzug in einem anderen Gebäude befindet?

Wenn sich die Wohnung in einem anderen Gebäude befindet und deswegen nicht mit dem Fahrstuhl erreicht werden kann, muss sich der Mieter nicht an den Aufzugskosten beteiligen. In einem solchen Fall ist die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, weil der Mieter den Aufzug nicht nutzt und auch nicht nutzen kann (BGH, Urteil v. 8.4.2009, VIII ZR 128/08).

Welche Kosten zählen zum Betriebsstrom des Aufzugs?

Die Stromkosten, die zum Betrieb eines Aufzugs sowie für dessen Kabinenbeleuchtung anfallen, dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Bei Neubauten werden diese über einen Zwischenzähler erfasst. Im Altbestand sind die auf den Aufzug entfallenden Stromkosten zu schätzen.

Sind die Kosten eines Vollwartungsvertrages auf den Mieter umlegbar?

Nach §10 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber einer Aufzugsanlage Maßnahmen zu treffen, um den Aufzug in einem sicheren Zustand zu erhalten. Hierfür werden im Regelfall Wartungsverträge abgeschlossen. Deren Kosten sind vollständig auf den Mieter umlegbar. Zur Aufzugswartung gehören:

  • Wartungskosten für Sicherheitsteile, Schaltgeräte, Kabinenbeleuchtung

  • Prüfung und Nachfüllung des Getriebeölbestandes

  • Abschmierdienst

  • Die Probefahrt

  • Die Reinigung der Anlage

  • Schmierstoffe, Reinigungsstoffe und Kleinmaterial

(Vgl. Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 556 Rn. 161).

Sind mit dem Wartungsentgelt auch Reparaturkosten abgegolten, müssen diese aus der Wartungsrechnung herausgerechnet werden, denn Reparaturkosten sind nicht auf dem Mieter umlegbar (AG Wetzlar, Urteil v. 25.6.2007, 38 C 1605/05 (38), ZMR 2008 S. 548). Auch Kosten für den Stördienst können nicht umgelegt werden (LG Hamburg, Urteil v. 27.6.2000, 316 S 15/00). Der Abschluss eines Vollwartungsvertrages bringt daher Konfliktpotential mit sich. Vollwartungsverträge umfassen nämlich nicht nur die Wartung des Aufzugs, sondern auch sämtliche Instandhaltungsarbeiten oder auch Großreparaturen. Diese dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Wird auf der Rechnung eines Vollwartungsvertrages keine Unterscheidung zwischen Wartungs- und Instandhaltungsanteil getroffen, ist der Anteil der Wartung zu schätzen. Hierzu unterscheiden die Gerichte unterschiedlich. Es sind Instandhaltungsanteile von 20% (LG Berlin, Urteil v. 27.3.1990, 29 S 172/89, GE 1990 S 655; LG Düsseldorf, Urteil v. 22.10.1998, 21 S 191/98, DWW 1999 S. 354) bis 50% (LG Essen, Urteil v. 12.4.1991, 1 S 768/90) denkbar.