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Spielplatz in der WEG

Eigentumswohnungen werden oft von jungen Paaren mit Kinderwunsch erworben. Um deren Erwartungen an die Immobilie nachzukommen, wird vom Bauträger ein Spielplatz angelegt. Werden die eigenen Kinder älter und der Spielplatz wird nicht mehr genutzt, wünschen sich Gemeinschaften oft den Spielplatz rückzubauen. Dabei sind nicht nur die Vorschriften des WEG, sondern auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des gültigen Baurechts zu beachten.

Welche Verkehrssicherungspflichten gelten für einen Spielplatz in der WEG?

Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines Spielplatzes sind im vergleich zum restlichen Gebäude und Grundstück sehr hoch zu stellen (OLG Naumburg, Urteil v. 22.11.2013, 10 U 1/13, NJW-RR 2014 S. 664). Zu achten ist darauf, dass keine potentiell gefährlichen Spielgeräte aufgestellt werden. Ein solches Spielgerät wäre beispielsweise ein Trampolin, denn das Trampolinspringen birgt ein erhebliches Verletzungspotential. Da die Eigentümergemeinschaft für den Spielplatz verkehrssicherungspflichtig ist, empfiehlt es sich im Leistungsverzeichnis des Hausmeisters regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen zu vereinbaren. Sofern der Kinderspielplatz der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden muss, sind zudem die geltenden DIN-Normen zum Beispiel die DIN EN 1177 für „Stoßdämpfende Spielplatzböden“, oder die DIN 18034 zu Vorgaben für Einfriedungen, Spielsand und Wasser zu beachten.

Welche Maßnahmen sind innerhalb der ordnungsgemäßen Verwaltung zulässig?

Zulässig im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist beispielsweise der regelmäßige Austausch des Sandes im Sandkasten.

Nachträgliche Entfernung des Spielplatzes?

Die nachträgliche Entfernung eines Spielplatzes stellt eine bauliche Veränderung dar. Diese kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§20 Abs. 1 WEG). Wird durch die Entfernung des Spielplatzes die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, so kann eine Anfechtungsmöglichkeit nach §20 Abs. 4 WEG gegeben sein. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Eigentümer mit Kind in der Wohnanlage wohnt und das Kind den Spielplatz nutzen möchte. Ist die Erstellung eines Spielplatzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorgeschrieben (zum Beispiel über eine Spielplatzsatzung oder einen Bebauungsplan), so ist der Beschluss über die Entfernung des Spielplatzes nichtig und darf nicht umgesetzt werden (Vgl. LG Hamburg, Urteil v. 17.6.2015, 318 S 167/14).

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